AFKDO Amstetten

Abschnittsfeuerwehrkommandant Stefan Schaub

Immer wieder wird die Bevölkerung dazu aufgerufen, ihre Haushalte krisensicher zu machen, erinnert Stefan Schaub, Abschnittsfeuerwehrkommandant von Amstetten-Stadt und zuständig für Vorbeugenden Brandschutz im Bezirksfeuerwehrkommando Amstetten.

Ein länger dauernder Stromausfall von mehreren Tagen (Blackout) ist derzeit wohl am häufigsten in den Medien. Daher rüsten sich viele Haushalte neben entsprechender Lebensmittelbevorratung zusätzlich mit Stromerzeugern aus. Welche technischen Voraussetzungen für eine externe Stromeinspeisung in das eigene Hausnetz notwendig sind, sollte mit einem konzessionierten Elektrofachbetrieb im Vorfeld geklärt werden. Egal für welchen Stromerzeuger man sich entscheidet, es macht nur Sinn, wenn man entsprechende Treibstoffvorräte zu Hause hat, um das Aggregat auch zu betreiben. Da die Bevorratung von Benzin- und Diesel-Kraftstoff das Brandrisiko erhöhen, ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in der Bautechnik-Verordnung für NÖ wie folgt geregelt, informiert Schaub (diese Infos sind auch auf der Homepage des Abschnittsfeuerwehrkommandos zu finden: www.afkdo-amstetten.at):

 

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist generell verboten

in Ein-, Aus- und Durchgängen und

Ein-, Aus- und Durchfahrten

in Pufferräumen und Schleusen

in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen

in Gängen und Stiegenhäusern

in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen

auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen

in Parkdecks.

In Überflutungsbereichen von 100-jährlichen Hochwässern:

Nur bei entsprechender Sicherung der Lagerräume gegen austreten erlaubt

(siehe nähere Bestimmungen in der NÖ BTVO)

In Garagen

mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²

generell verboten

mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m²

bis zu 25 l Benzin oder Diesel erlaubt

In Gebäuden

in gut durchlüfteten Räumen ohne Feuerstätte

bis 500 l erlaubt / davon max. 60 l Benzin

und die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt

Im Kellerabteil mit Feuerschutzwiderstand von mind. 30 min. (REI30/EI30)

bis 500 l erlaubt / davon max. 60 l Benzin

und die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt

In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen

In eigenen Lagerräumen

mehr als 500 l Diesel (max. 100.000l)

In allen anderen Gebäuden

In eigenen Lagerräumen

mehr als 1000 l Diesel (max. 100.000l)

Achtung: Angaben zur Gestaltung und Ausstattung von Lagerbehältern finden sie in der NÖ BTVO Abschnitt B §34 – §42

Ab 1000 Liter Diesel bzw. für alle Lagerungen von Benzin welche die angegebenen Mengen in der Tabelle übersteigen ist eine baubehördliche Bewilligung erforderlich!